Vereinssatzung
Die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.07.2010 angenommene novellierte Vereinssatzung wurde nunmehr vom Amtsgericht Aue in das Vereinsregister eingetragen und ist damit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem 15.09.2010 wirksam.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1Der Verein führt den Namen „1. Siedlerverein Schwarzenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwarzenberg. 2Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aue unter der Nummer VR 77 eingetragen. 3Das Siedlungsgebiet erstreckt sich insbesondere auf die Straßen Bockauer Weg, Heilig-Acker-Weg, Ölpfannerweg und Siedlerweg im Stadtteil Heide der Stadt Schwarzenberg. 4Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der 1. Siedlerverein Schwarzenberg e.V. mit Sitz in Schwarzenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung
(1) 1Der 1. Siedlerverein Schwarzenberg e.V. dient dem Gemeinwohl indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung einsetzt. 2Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. 3Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird
2. die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit
3. die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes
4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
5. kulturelle Betätigungen für Kinder, Jugendliche, Eltern, Frauen und Senioren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
(2) 1Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist vom Beitretenden ein unterschriebener, schriftlicher Antrag zu fertigen. 2Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) 1Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 2Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) 1Die Mitgliedschaft beginnt nach erstmaliger Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, jedoch spätestens mit Verkündung der Aufnahme bei der Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand die Aufnahme nicht abgelehnt hat. 2Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung an.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) 1Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 2Die Mitgliedschaft ist persönlich. 3Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt
1. sich am Vereinsleben zu beteiligen.
2. die Vertretung seiner Interessen bei der Verwirklichung der Zwecke gemäß § 3 der Satzung vom Verein zu fordern.
3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
5. nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung bzw. den Vorstand einzureichen, sofern sie die gemeinnützigen Interessen der Vereinsmitglieder betreffen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. diese Satzung einzuhalten
2. an der Verwirklichung der Zwecke nach § 3 der Satzung mitzuwirken
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und sich aktiv an deren Umsetzung zu beteiligen.
4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie anderen finanziellen Verpflichtungen innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. 2Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können Säumniszuschläge von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. 2Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. 3Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
6. die Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und den durch unsachgemäße Behandlung entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
7. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. schriftliche Austrittserklärung oder
2. Ausschluss oder
3. Ableben oder
4. Auflösung des Vereins oder
5. Streichung von der Mitgliederliste.
(2) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 2Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres möglich. 3Der Austretende hat keine Ansprüche gegenüber dem Verein und sein Vermögen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliedsbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt oder
2. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält oder
3. die festgelegten Umlagen oder finanziellen Verpflichtungen trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet oder
4. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt oder
5. bauliche Veränderungen an Einrichtungen des Vereins ohne die Genehmigung des Vorstands vornimmt.
(4) 1Der Ausschluss erfolgt mittels Beschluss durch den Vorstand in einer ordentlichen Vorstandssitzung. 2Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. 3Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. 4Der Beschluss ist dem Mitglied bekannt zu geben.
(5) 1Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 2Sie ist zu begründen. 3Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. 4Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 5Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 6Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) 1Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. 2Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, finanziellen Verpflichtungen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 3Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
1. das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 300 km vom Sitz des Vereins verlegt oder
2. das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Versendung der Mahnung an entrichtet.
(8) 1In der Mahnung muss auf die Streichung hingewiesen werden. 2Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde. 3Mit Streichung von der Liste erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. 4Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, finanziellen Verpflichtungen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 5Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Streichung von der Mitgliederliste zu erfüllen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Kassenprüfer
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 2Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. 3Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) 1Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte hat mittels schriftlicher Einladung, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. 2Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) 1Anträge zur Tagesordnung können bis vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 2Über Anträge, die erst nach Ablauf dieser Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) 1Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 2Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. 3Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. 4Über die Art und Weise der Abstimmung über Beschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung mittels Handzeichen durch Beschluss. 5Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 6Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 8Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) 1Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen und Gäste einladen. 2Sie nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung;
2. Wahl des Vorstandes im Abstand von fünf Jahren nach Entlastung;
3. Wahl des Kassenprüfers im Abstand von fünf Jahren nach Entlastung;
4. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge;
5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.;
6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(9) Beschlüsse im Sinne des § 9 Abs. 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 8 Nr. 9 der Satzung bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Mitglieder.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dessen Stellvertreter
3. dem Kassierer
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Schriftführer
2. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
3. der Beauftragten für Frauen
4. der Beauftragten für Kinder und Jugend
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. 2Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes im Sinne von § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 der Satzung ist unzulässig. 3Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger. 4Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Rechtsverkehr vertreten (Vertretung im Sinne des § 26 BGB). 2Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter müssen immer beteiligt sein. 3Der Vorstand kann Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(7) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 3Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. 4Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(8) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. 3Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 4Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes, Unterstützung des Gremiums
(1) Der Vorstand nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
1. laufende Geschäftsführung des Vereins
2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(2) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen gebildet werden.
(3) 1Der Vorstand kann zu seiner Sitzung sachkundige Mitglieder laden. 2Sie nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
§ 12 Protokolle
(1) Alle Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer erstellt und vom Vorsitzenden des Vereins gegengezeichnet.
(2) 1Der Schriftführer fertigt entsprechend den Anweisungen des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2Dieser wird der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 13 Der Kassierer
(1) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.
(2) Er darf Zahlungen nur auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter vornehmen.
(3) 1Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. 2Er hat die Belege mit der Kassenbuchnummer zu versehen und zu sammeln.
(4) Der Kassierer hat die Jahresrechnung zu fertigen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, ein Vermögensverzeichnis anzulegen und stets zu vervollkommnen; die Beiträge und Umlagen einzuziehen und bei Zahlungsrückständen zu mahnen.
(5) Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 14 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) 1Der Verein finanziert seine Tätigkeiten und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen, Sammlungen oder Stiftungen. 2Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gemeinschaftsleistungen und Umlagen, sowie Mahngebühren und Verzugszinsen können in einer Beitragsordnung geregelt werden und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig. 3Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gemeinschaftsleistungen können jährlich festgelegt werden.
(2) 1Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. 2Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von einhundert Euro pro Mitglied beschlossen werden. 3Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Aufwendungen, die nicht innerhalb des Vereins verwendet werden, werden über Beschlüsse der Mitgliederversammlung realisiert.
(4) 1Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. 2Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB, sowie § 140 AO 1977 zu berücksichtigen.
§ 15 Der Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand auch einen Kassenprüfer.
(2) 1Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. 2Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. 3Er hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(3) 1Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch den Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes falls vorhanden). 2Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. 3Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 Abs. 8 Nr. 9 und § 9 Abs. 9 der Satzung.
(2) 1Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalls der steuerbegünstigenden Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen und Rückführung von Anteilen des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln stammen, an die Stadt Schwarzenberg zu überweisen. 2Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins der Stadt Schwarzenberg zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3) Die Stadt Schwarzenberg hat das Vermögen auf den Verein zurück zu übertragen, wenn sich dieser innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Auflösung mit dieser Satzung rekonstituiert.
(4) Erfolgt die Rekonstituierung in dieser Frist nicht, hat die Stadt Schwarzenberg das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung in der Siedlung zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen.
§ 19 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
Schwarzenberg, den 09.07.2010